AGB Curt Georgi GmbH & Co. KG
I. Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen der Curt Georgi GmbH & Co. KG (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend: „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Diese gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind Aufforderungen zur Vertragsanbahnung seitens des Auftraggebers, also freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Angebotsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind dem Verkäufer bei Nichtzustandekommen des Auftrags auf Verlangen zurückzugeben und ggf. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Auftraggeber sind die Bestellung und die Bestellbestätigung, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Regelungen in der Bestellbestätigung gehen diesen Allgemeinen Lieferbedingungen vor. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Prozentgehalte, Mischungsverhältnisse und technische Daten) sind nur annähernd maßgeblich und in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet werden, sind handelsübliche Abweichungen (Herstellungstoleranzen) zulässig. Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen und/oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.
III. Preise und Zahlungen
(1) Die Preise in Angeboten (Ziffer II Abs. 1 dieser Bedingungen) sind freibleibend und beziehen sich nur auf den Preisbestandteil Ware als Nettopreise per Kilogramm in Euro. Erst die Preise in pro forma Rechnungen oder Auftragsbestätigung verstehen sich als endgültige Netto-Endverkaufspreise für den Warenverkauf einschließen Verpackung, Transport und Handlingkosten bzw. Legalisierungskosten für Export sowie Ausfuhrkosten, unabhängig davon, ob die einzelnen Preisbestandteile aufgeführt sind oder nur ein Gesamtpreis angegeben wird. Der Gesamtpreis gilt zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten der Durchfuhr und Einfuhr trägt der Auftraggeber.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Zahlung per Wechsel oder Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelnen gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
IV. Lieferung und Lieferzeit
(1) Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Lieferung CPT an den in der Auftragsbestätigung benannten Bestimmungsort, Lieferort Otto-Lilienthal-Straße 35-37, 71034 Böblingen, Deutschland, Incoterms 2010. Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf die Lieferung an den Lieferort, also den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörung aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder in der Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
V. Erfüllungsort, Gefahrübergang
(1) Der Sitz des Verkäufers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis. Entsprechend Ziffer IV Abs. 1 dieser Lieferbedingungen geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Der Verkäufer hat gegenüber dem Auftraggeber keine Verpflichtung, einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(2) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages, der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers (solche Ware wird im nachfolgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet). Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
(2) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – des Miteigentum (Bruchteileigentums) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neugeschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Verkäufer, soweit diese Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem oben genannten Verhältnis.
(3) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch in verarbeitetem Zustand, tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber wiederum, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur bei erfolgtem Rücktritt von Vertrag widerrufen.
(4) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen insoweit freigeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der gesicherten Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände verbleibt beim Verkäufer.
VII. Gewährleistung, Haftung
(1) Es gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Dass die Ware außerhalb der EU geltenden Vorschriften zur Verwendung für den vom Auftraggeber vorausgesetzten Zweck genügt, ist nicht Gegenstand der Beschaffenheit der Ware. Der Auftraggeber prüft dies in eigener Verantwortung.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Reduzierung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit bzw. Schadensersatzansprüche wegen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, nicht bei Ansprüchen wegen arglistigem Verschweigens eines Mangels, im Rahmen einer Garantiezusage oder bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos und nicht für Regressansprüche bei Weiterverkäufen an Verbrauchern nach § 479 BGB.
(3) Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, im Rahmen einer etwaigen Garantiezusage oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart war und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), haftet der Verkäufer auch bei leicht fahrlässiger Verletzung, dann aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB.
VIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Gerichtsstand nach Wahl des Verkäufers Stuttgart oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben in dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: März 2016